Verein

Der Stralsunder AnwaltVerein ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Landgerichtsbezirk Stralsund.

Sein Zweck ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft. Ein Schwerpunkt hierbei sind die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen sowie die Pflege des Gemeinsinns innerhalb der Rechtsanwaltschaft.

Der Stralsunder AnwaltVerein hat derzeit 70 Mitglieder. Der Stralsunder AnwaltVerein ist Mitglied im Landesanwaltverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie im Deutschen Anwaltverein.

Der Stralsunder AnwaltVerein sieht sich auch als Ansprechpartner für die Justiz sowie für rechtsuchende Bürger.

Der Deutsche Anwaltverein hat 250 Mitgliedsvereine, die ca. 65.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf sich vereinigen, sich gemeinsam für die Wahrnehmung gleichgerichteter Interessen einzusetzen.

Sowohl die Landesverbände als auch der Bundesverband nehmen Einfluss auf die Legislative und Exekutive des Bundes und der Länder. Der Deutsche Anwaltsverein nimmt über seine 35 Gesetzgebungsausschüsse, die in allen Rechtsgebieten arbeiten, Stellung zu nationalen Gesetzesentwürfen sowie der Richtlinienentwürfe der Europäischen Union.

Das PR-Referat des Deutschen Anwaltvereins unterstützt die Einwirkung auf den Gesetzgebungsprozess und verstärkt den Einfluss auf politische Prozesse.

Der Deutsche Anwaltverein organisiert den jährlich stattfindenden Deutschen Anwaltstag, der sich beruflichen und rechtspolitischen Themen widmet. Hier kommen jährlich Anwaltschaft, Justiz, Politik, Wissenschaft sowie Presse zu einem gesellschaftlichen und rechts- und berufspolitischen Austausch zusammen und ist die größte anwaltliche Fortbildungsveranstaltung im Jahr.

Vorstand

Michael Welz
Vorsitzender
Barbara Lüdtke
Vorstandsmitglied
Fred Lessel
Schatzmeister
Alexander Lutter
Vorstandsmitglied
Henry Euba
Vorstandsmitglied
Michael Hayens
Vorstandsmitglied
Michael Ohlendorf
Schriftführer

Satzung

§ 1

  1. Der Verein heißt Stralsunder AnwaltVerein. Er hat seinen Sitz in Stralsund.
  2. Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft im Bezirk des Landgerichtes Stralsund, insbesondere durch 
    • Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung
    • Aus- und Fortbildung
    • Pflege des Gemeinsinns und des wirtschaftlichen Geistes der Rechtsanwaltschaft

    Sein Ziel ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in den Bezirken der Amtsgerichte Stralsund und Bergen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb findet nicht statt.
  4. Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder diesem nicht widersprechen.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
  6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, außerordentliche Mitglieder besitzen jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 3 Abs. 2a sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.

§ 3

  1. Ordentliches Mitglied kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt mit Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Stralsund werden.
  2. Als außerordentliche Mitglieder sind auf entsprechenden Antrag aufzunehmen: 
    1. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die auf ihre Zulassung verzichtet haben,
    2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die keinen Kanzleisitz im Landgerichtsbezirk Stralsund haben
  3. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
  5. Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der Vorsitzende. Lehnt er die Aufnahme ab, so hat er dies dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstandes beantragen.

§ 4

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist erklärt werden.
  2. Handelt ein Mitglied dem Vereinszwecke gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des Schatzmeisters mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen Rechtfertigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit dem Zugang des Vorstandsbeschlusses.

§ 5

  1. Der Stralsunder AnwaltVerein strebt die Mitgliedschaft im DAV-Landesverband Mecklenburg-Vorpommern und im DAV als ordentliches Mitglied an.
  2. Der Stralsunder AnwaltVerein unterstützt den Landesverband und den DAV bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

§ 6

  1. Der Vorstand des Vereins bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend.
  2. Der Verein unterrichtet den DAV und den Landesverband über seine Arbeit und beteiligt ihn an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

§ 7

Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand



§ 8

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für 

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes

b) die Wahl der Revisoren

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses

d) die Entlastung des Vorstandes

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie deren Erlass

f) oder die Änderung der Beitragsordnung

g) die Änderung der Satzung

h) die Auflösung des Vereins

i) die an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.

2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

3. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wen dies unter Angabe von Gründen von mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird.  Die Mitgliederversammlung hat innerhalb eines Monats nach Antragstellung stattzufinden.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch eine einfache schriftliche Mitteilung, per E-Mail oder per Fax, an die Mitglieder. Es gilt die letzte angegebene Adresse / E-Mail-Adresse / Telefaxnummer des Mitgliedes.

5. Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens zwei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

7. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus. Bei geheimer Abstimmung erfolgt die Auszählung durch drei Zähler, die von der Mitgliederversammlung gewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

9. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 9

  1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revision.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.

  3. Die Revisoren geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die Prüfung.

 

§ 10

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder einzeln nach ihrer Funktion mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  3. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden allein oder den stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

§ 11

  1. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind.
  2. Beschlüsse des Vorstandes werden mündlich in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom Vorsitzenden eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
  3. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Wiederwahl ist möglich.
  4. Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, kann der verbleibende Vorstand für die restliche Amtsdauer einen Nachfolger bestimmen. Eine Neuwahl des Vorstands muss stattfinden, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.

§ 12

  1. Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse ständige und nicht- ständige Ausschüsse einsetzen. Er entscheidet auch über deren Auflösung.
  2. Die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse, ihre Vertreter und die Ausschussmitglieder werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtsperiode bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

§ 13

  1. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegeben Stimmen bei der Mitgliederversammlung.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Satzungsänderung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheiden kann.

  3. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen zu beschließen, die durch das Vereinsregister oder Finanzamt vorgeschlagen werden.

§ 14

  1. Der Verein kann mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn mindestens 3/4 aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und wenn die Einberufung der Mitgliederversammlung drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.
  2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Vereinsauflösung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen entscheiden kann.

  3. Im Falle der Auflösung fließt das Vereinsvermögen den Fördervereinen St. Nicolai, St. Jacobi und St. Marien in Stralsund zu gleichen Teilen zu.

§ 15

Diese Satzung tritt mit Beschluss der letzten Mitgliederversammlung vom 05. Dezember 2007 in Kraft.

Beitragsordnung

  1. Der Verein erhebt von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern Beiträge.
  2. Die Beiträge werden jährlich auf Grundlage von § 6 dieser Beitragsordnung erhoben.
  3. Erfolg der Beitritt in der zweiten Hälfte des Beitrags Jahres, so beträgt der Beitrag im Beitrittsjahr 50 Prozent des Jahresbeitrages.
  4. In den ersten zwei Jahren nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beträgt der Mitgliedsbeitrag 50 Prozent des Jahresbeitrages. Eine weitere Reduzierung gemäß 1 Abs. 3 ist nicht möglich.

Der Beitragsanspruch entsteht mit Beginn des Beitragsjahres; erstmalig mit Beginn der Vereinsmitgliedschaft.

  1. Die Vereinsmitglieder werden schriftlich zum Beitrag veranlagt. Die Veranlagung erfolgt möglichst jährlich zum Januar bzw. halbjährlich zum Januar und Juni eines jeden Jahres.
  2. Der Beitrag ist jährlich zum 01.01, alternativ halbjährlich zum 01.01. und 01.06 eines Jahres fällig.
  1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Für eine Mahnung wird eine Mahngebühr in Höhe von fünf Euro erhoben. Sofern dem Verein durch die Mahnung Aufwendungen entstehen, die über die Pauschale hinausgehen, gehen diese zu Lasten des Beitragsschuldners.
  1. Beiträge können auf Antrag durch den Vorstand gestundet werden, wenn Ihre Zahlung nachweislich mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden sind.
  2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.
  1. Die Beitragshöhe wird wie folgt festgelegt:
  • ordentliche Mitglieder                                 210,00 EURO
  • außerordentlichen Mitglieder                       210,00 EURO

Die vorliegende Beitragsordnung wurde am 15. Mai 2009 beschlossen und tritt mit dem 01.01.2010 in Kraft.